AGB

Diesem Angebot liegen die geführten Gespräche und Besichtigungen zu Grunde. Der Auftragnehmer geht von einer Bodenklasse 3-5 aus. Eine Überprüfung des Bodens erfolgte einvernehmlich nicht. Das Bodenrisiko trägt der Auftraggeber. Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, Erhöhungen oder Verringerungen gegenüber den kalkulierten und angebotenen Mengen oder Größen werden zu den veranschlagten Preisen verrechnet oder in Abzug gebracht. Bei Auftragserteilung ist ein Drittel des Angebotspreises zur Zahlung fällig.

Vielen Dank für Ihre Anfrage! Wir hoffen, dass Ihnen unser Angebot entspricht und freuen uns auf Ihren Auftrag.

RECHNUNGSBETRAG SOFORT NACH RECHNUNGSERHALT OHNE ABZÜGE FÄLLIG, ANSONST BANKMÄSSIGE ZINSEN. REKLAMATIONEN WERDEN NUR INNERHALB VON 8 TAGEN ANERKANNT.
Offenlegung nach § 14 HGB- Ges.m.b.H.; LG Eisenstadt, Firmenbuchnr. 160568 f. Wir arbeiten ausschließlich auf Grund dieser vertraglichen Grundlagen. Ausschließlicher Erfüllungsort für den Auftraggeber ist Bad Sauerbrunn und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Mattersburg.
Raiffeisenlandesbank Burgenland, Bankstelle Bad Sauerbrunn, IBAN: AT53 3300 0000 0180 4343, BIC: RLBBAT2E

Allgemeine Vertragsbedingungen:

Das Angebot versteht sich als Kalkulation aufgrund der vom Auftraggeber erhaltenen Informationen. Die Kalkulation und das Angebot ist daher, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart ist, nicht unter der Gewährleistung oder Garantie der Richtigkeit abgegeben worden.

Als Kalkulationsgrundlage gilt ein Baggerlader mit 8,0 Tonnen.
Es wird von einer Bodenklasse 3-5 ausgegangen, dies gilt für alle Positionen des Angebotes. Eine Überprüfung des Bodens erfolgte einvernehmlich nicht. Das Bodenrisiko trägt der Auftraggeber. Das bedeutet, dass eine andere Bodenklasse zu Mehrkosten führen kann. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Mehrkosten gesondert informieren. Der Auftraggeber hat in so einem Fall das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Tritt der Auftraggeber zurück, werden die bereits erbrachten Leistung abgerechnet. Tritt der Auftraggeber nicht zurück sondern akzeptiert die Mehrkosten, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Es wird von einer Geländeneigung bis maximal 20° ausgegangen. 
Die Verfuhr und Entsorgung von verunreinigtem oder kontaminiertem Erdreich, Abbruch oder Aushubmaterial ist nicht Angebots- und Vertragsgrundlage. Sollte die Entsorgung vom Auftragnehmer durchgeführt werden, werden die außerplanmäßig anfallenden Transport- und Entsorgungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
Pölzungen und Sicherungsmaßnahmen sind vom Auftraggeber (Bauherren) durchzuführen. Sind die erforderlichen Pölzungen und Sicherungsmaßnahmen bei Leistungsbeginn vom Auftraggeber nicht hergestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus resultierenden Mehrkosten und Schäden wie Kosten für Standzeiten, entgangener Gewinn, Schäden aus Verzögerungen anderer Aufträge und Forcierungskosten vom Auftraggeber fordern.
Die Baugrubensicherung durch Bauzäune hat der Auftraggeber herzustellen. Für Schäden aufgrund mangelhafter Baugrubensicherung haftet der Auftragnehmer nicht.
Mehraufwand durch bauseits gepölzte Künetten oder Schächte wird zu den angebotenen Preisen bzw. wenn diese Leistungen nicht bereits Teil des Angebotes waren, dann zu Regiepreisen verrechnet.
Sämtliche Regieleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt, ein Abzug vom Hauptauftrag ist ausgeschlossen.
Auspflocken der Baugrube und die Bekanntgabe der Tiefen muss vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber erfolgen. Die Kontrolle der Baugrube muss während der Arbeitsdurchführung bauseits erfolgen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Erhöhungen oder Verringerungen gegenüber den kalkulierten und angebotenen Mengen oder Größen werden zu den veranschlagten Preisen verrechnet oder in Abzug gebracht.
Für Schäden, welche trotz erfüllter Hinweispflicht entstehen, wird vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen.
Vom Auftragnehmer verursachte Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich vorzubringen, ansonsten der Anspruch verjährt und verfristet ist.
Die Durchführung der Arbeiten ist von den Witterungsverhältnissen abhängig und kann daher gewissen zeitlichen oder arbeitstechnischen Anpassungen unterliegen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einvernehmlich festlegen wird.
Die Zufahrt zur Baustelle, muss während der gesamten Bauzeit für Geräte bis 40to bauseits gewährleistet sein.
Standzeiten aufgrund von bauseits verursachten Unterbrechungen werden in Rechnung gestellt.
Ab Baubeginn ist es niemanden ohne ausdrückliche Erlaubnis durch den Auftragnehmer gestattet die Baustelle zu betreten.
Hinterfüllungen und Anschüttungen werden mit einem Radlader 2,5m³ kalkuliert.
Bei Auftragserteilung ist ein Drittel des Angebotspreises zur Zahlung fällig..
Strom ist vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Die Einholung der Abbruchbewilligung sowie die Abbruchbeginnanzeige hat durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Für Beschädigungen an Bepflanzungen kann keine Haftung übernommen werden. Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit dennoch Rücksicht auf diese nehmen.
Rissbildungen, sich lösende Putzteile oder Setzungsschäden an verbleibenden Gebäuden oder Gebäudeteilen, auch auf Nachbargrundstücken, können nicht ausgeschlossen werden. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Standsicherheit verbleibender Gebäudeteile oder Gebäude, auch auf Nachbargrundstücken, gewahrt bleibt.
Sollte die Gefahr solcher negativer Folgen eines Abbruches (Rissbildungen, sich lösende Putzteile, Setzungsschäden, verminderte Standsicherheit etc. an verbleibenden Gebäuden oder Gebäudeteilen) für den Auftragnehmer erkennbar sein, wird der Auftragnehmer die Leistung zunächst einstellen und den Auftraggeber vor solchen möglichen Folgen warnen. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hin auf, die Arbeiten dennoch fortzusetzen, ist eine Haftung des Auftragnehmers für alle daraus resultierenden nachteiligen Folgen ausgeschlossen und der Auftraggeber hat den Auftragnehmer gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Erforderliche Zusatzarbeiten wie zB. Abmauerungen, Kanal- und Leitungstrennungen sind nicht Vertragsbestandteil.
Entsorgung von Rest-, Sperr- oder Sondermüll, sowie Chemikalien, Öltanks usw. sind nicht Vertragsbestandteil.
Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vor Beginn der Arbeiten bauseits abgeschlossen und gesichert werden.
Angebotsgrundlage bei Gesamtabbrüchen inkl. Fundament ist eine Tiefe bis max. 0,5 Meter.
Eine Wasserentnahmestelle für die Bewässerung des Abbruchmaterials zur Staubvermeidung muss vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Für die Straßenreinigung ist der Auftraggeber verantwortlich.

Betragliche Haftungsbegrenzung:

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist in allen Fällen auf die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers, das sind EUR [●], begrenzt.

Für den Fall eines von der Haftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig gedeckten Schadens, für den der Auftragnehmer haftpflichtig ist, haftet der Auftragnehmer nur maximal bis zum Betrag der Nettoschlussrechnungssumme. Sofern, bei teilweiser Deckung, der von der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckte Schadensteil den Betrag der Nettoschlussrechnungssumme übersteigt, haftet der Auftragnehmer somit nicht mehr.
Der Auftraggeber kann nicht mit eigenen Forderungen gegen die Forderung des Auftragnehmers aufrechnen, es sei denn, der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig, die wechselseitigen Forderungen stehen im rechtlichen Zusammenhang zueinander oder die Forderung des Auftraggebers ist gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden.
Es gelten 10 % p.a. Verzugszinsen als vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges auch die entstehenden Mahn- und Inkassokosten (einschließlich der tariflichen Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes), sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen gerichtlichen und angemessenen außergerichtlichen Kosten der Einbringlichmachung des offenen Rechnungsbetrages zu ersetzen. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, gelangt pro erfolgter Mahnung ein Betrag in Höhe von EUR 5,– sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr ein Betrag von EUR 10,– (jeweils zzgl. USt) zur Verrechnung.
Im Falle eines unberechtigten Rücktrittes des Auftraggebers (Werkabbestellung) ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Angebotspreis in Rechnung zu stellen.